Tim Reichelt

Ihr Recht auf Werbung!


von Tim Reichelt, Rechtsanwalt, Kanzlei ECOVIS Vorberg, Hamburg

  1. Wettbewerb im Gesundheitswesen
  2. Gesetzliche Beschränkungen der Werbung
  3. Folgen unzulässiger Werbung
  4. Homepage/Internet?
  5. Rechtmäßige Werbung
  6. Unrechtmäßige Werbung
  7. Fazit

1. Was hat den Wettbewerb verändert?

  • Zahlreiche Gesundheitsreformen
  • Veränderte wirtschaftliche und wettbewerbsrechtliche Anforderungen
  • Starke Konkurrenz durch Kliniken mit ambulanter Versorgung und MVZ´s
    • verbessertes und vergrößertes Leistungsangebot mit weniger werberechtlichen Beschränkungen auf Seiten der Kliniken
    • Dies obwohl Kliniken Ärzte beschäftigen - keine Anwendung der MBO-Ä ! Insbesondere Kliniken genießen werberechtliche Vorteile
    • z.B. Kliniken ist vergleichende Werbung erlaubt
    • Die Folge: Werberechtliche Schieflage zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken mit ambulanter Versorgung

2. Verfassungsrechtliche Grundlage des Rechts auf Werbung

  • Art. 12 Abs. 1 GG Berufsfreiheit
  • Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit
  • Art. 5 Abs. 1 GG Informationsfreiheit

Beschränkungen / Ausgestaltung des Werberechts der Ärzte:

  • (Muster-) Berufsordnung – Ärzte (MBO-Ä), insb. § 27 MBO-Ä
  • MBO-Ä ist selbst regulierend und aber häufig überholt

Weitere gesetzliche Beschränkungen des Werberechts:

  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilswesens (HWG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) „allg. Werberecht“
  • Telemediengesetz („Internet-Recht“)

Gesetzliche Beschränkungen der Werbung § 27 MBO-Ä

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes
(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

Voraussetzungen des § 27 MBO-Ä

Werbeträger

Freie Wahl des Werbeträgers, § 27 MBO-Ä: z. B. Printmedien, elektronische Medien wie Rundfunk, Fernsehen oder das Internet/Website

Berufsbezogenheit

Die Berufsbezogenheit der Werbung engt dies weit ein „Keine Imagewerbung“
Der Bezug zur ärztlichen Information muss im Vordergrund stehen.

Sachlichkeitsgebot

„Die Werbeaussage muss sich auf sachangemessene für die angesprochenen
Verkehrskreise verständliche Informationen konzentrieren.“

  • Verletzung z.B. durch Sachaussagen die einen Laien mehr verwirren als das sie ihn aufklären
  • Keine Superlative, übertreibende alleinstellende, marktschreierische Marktanpreisung

Berufswidrige Werbung durch den niedergelassenen Arzt ist

  • anpreisend
    Werbung, die sich reißender bzw. marktschreierischer Mittel bedient
    Unzulässig ist reine Imagewerbung welche wertende nicht nachprüfbare Aussagen enthält: „Ich bin die Nr. 1“ – „90% Heilungsquote“
  • irreführend
    Werbung, die die angesprochenen Patienten über die medizinische Notwendigkeit / Nutzen irreführt bzw. zu falschen Entscheidungen beeinflusst (durch falsch zu verstehende Titelbezeichnungen („Ich bin Spezialist für…“), im Ausland erworbene Zertifikate außerhalb der Weiterbildungsordnung)
  • vergleichend
    Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht Vergleich mit Leistungen der nahe gelegenen Klinik, (Wett-) Mitbewerber

Grenzen durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG

keine Werbung mit Gutachten, kein Aufzeigen von Heilungsverläufen

§ 7 HWG

keine Gewährung von Waren oder Leistungen zum Zweck der Werbung
(nur Sachen mit geringem Wert max. 5,- EUR)

§ 11 HWG

Außerhalb von Fachkreisen keine Werbung mit Gutachten oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Gesetz gegen den unlauteren Wettberwerbsrecht (UWG)

Verstöße gegen § 27 MBO-Ä stellen

  • berufswidrige Werbehandlungen und
  • wettbewerbswidrige Werbung i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.

Ihre Mitbewerber haben in diesen Fällen Ansprüche gegen Sie auf:

  • Unterlassung
  • Beseitigung
  • Schadensersatz

3. Folgen unzulässiger Werbung sind überschaubar und kalkulierbar!

Die Ärztekammer

  • Anzeige durch Kollegen oder der Kammer
  • In der Regel Anhörung durch die Kammer
  • Bei berechtigter Anzeige durch Kollege oder Kammer: Rüge
  • Bei unberechtigter Anzeige: Einstellung
  • Überprüfung erfolgt durch die Kammer
  • Erst bei weiterer strikter Nichtbeachtung ist mit ernsthaften Folgen zu rechnen z.B. Entzug der Zulassung

Die Kollegen

  • Wettbewerbsrechtliche Abmahnung, UWG (Nicht unbeachtet lassen!)
  • Bei Nichtreaktion einstweilige Verfügung
  • Klage

4. Domainname

  • Grundsätzlich: Wer zuerst kommt… (aber Einschränkung MarkR, NamensR etc.)
  • Kombinationen Stadt – Name sind erlaubt z.B. www.radiologie–lerbach.de
  • Irreführungsverbot bei:
    Alleinstellungsbehauptungen
    Sonstige Eigenschaften der Praxis (Größe, Art, oder Ausstattung)
    z.B. www.klinikum-Name.de (wenn es sich um eine normale Praxis handelt)
    www.Institut-Stadt oder Name.de (wenn keine Forschungseinrichtung)
    www.zentrumfür....de (bei kleiner Praxis)

Pflichtangaben

Impressum

  • Vollständiger Name und Adresse (kein Postfach), Telefonnummer und ggf.
  • Faxnummer @-Mailadresse, Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung,
  • Zuständige Ärztekammer (Name, Adresse, ggf. Internetadresse)
  • Berufsrechtliche Regelungen mit Zugänglichkeit (Link zur Webseite)
  • Ggf. Ust-ID; weitere Angaben bei eingetragenen Gesellschaften (AG, GmbH)
  • Je nach Berufsordnung ach akad. Titel, Facharztangaben, weitere Praxissitze
  • Impressum muss gut erreichbar sein = Link auf der Startseite

Sachlicher Inhalt der Homepage

  • Homepage ist Werbung, daher Einschränkung durch Berufsrecht s.o.
  • Selbstdarstellungsrecht des Arztes
  • „Praxisschild“
  • Zusätzliche Qualifikation, Tätigkeitsschwerpunkte, Leistungsangebot
  • Vorstellung der Praxis (z.B. Fotos, Team)
  • Sprechstunden, Praxislage, sonstige Informationen
  • Persönliche Angaben des Arztes, Werdegang (keine Übertreibungen!)
  • Zugehörigkeit zu Verbänden
  • Sprachkenntnisse, Hobbies

Medizinische Informationen

  • Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen
  • Wissenschaftliche Darstellung zur sachlichen Unterrichtung
  • Aufklärung (ersetzt aber nicht die persönliche Aufklärungspflicht des Arztes)
  • Keine Fachartikel, Arzt muss in den Hintergrund treten
  • Keine Ferndiagnosen oder Ferntherapien nach § 9 HWG

Einschränkung durch HWG

  • Verbot für Werbung von
  • Medizinprodukte
  • Arzneimittel
  • Heilmittel oder ähnliches
  • Keine Werbung mit Behandlungserfolgen
  • Dankschreiben z.B. bei Gästebuch

Typische Gefahren

  • Unberechtigte Nutzung von Fotos (UrhG)
  • Stadtplänen
  • Newsletter (nur mit Genehmigung des Patienten UWG + Berufsordnung)

5. Rechtmäßige Werbung

  • Abdruck Ihres Praxisschildes
    in kostenlos verteilten Stadtplänen, über Bürgerinformationen, öffentlicher Stadtplan
  • Praxisbroschüren
    soweit diese medizinische und organisatorische Informationen enthalten z.B. Angabe von Tätigkeitsschwerpunkte, Sonderleistungen, Leistungsangebot, keine Wartezeiten etc.
  • Zusatzinformationen in Anzeigen
    z.B. Öffnungszeiten bzw. Sprechstunden, Verkehrsanbindung, Parkplätze, Anfahrt
  • Die Informationen Ihrer Weiterbildung / Fortbildung bzw. Fachkunde
    Insb. Hinweise auf Zertifizierung Ihrer Praxis, auch in Broschüren!!!
    z.B. Bescheinigung per „ISO-9000-Qualitätszertifikat“ über genormte Organisationsabläufenbindung!
  • Geburtstagsglückwünsche an Patienten (Ohne Hinweise auf das eigene Leistungsspektrum! )
  • Das Auslegen Ihrer Flyer / Praxisbroschüren
    nur innerhalb der eigenen Praxis mit organisatorischen Hinweisen, Hinweisen zum Leistungsspektrum und Angaben zu Ihrer Person
  • Das Auslegen von Werbematerialien
    nur innerhalb der eigenen Praxis z.B. Plastikhüllen für Chipkarten, Kugelschreiber und sonstige Mitgaben mit geringem Wert z.B. Kalender mit Namens- / Praxisaufdruck
  • Nicht zu aufdringliches Praxislogo

6. Grundsätzlich keine anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung

  • Werbung für Produkte anderer Unternehmen
  • Keine Veranlassung und Duldung verbotener Werbung für Sie durch Dritte
  • Direct-Mailing
  • Werbung mit Versprechen auf Heilungsverlauf
  • Plakatierung in Supermärkten o.ä.
  • Trikotwerbung, Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen (strittig, bzgl. zumindest der Fahrzeuge, unserer Ansicht nach erlaubt, soweit sachliche Informationen! z.B. Internetadresse!!!)
  • Keine Referenzangaben
  • Keine Werbung mit Partnern z.B. Apotheken, Massagepraxen, Wellnesseinrichtungen
  • Das Verteilen von Werbeprodukten außerhalb der Praxis
  • Sonderangebote
  • Keine fremden Bezeichnungen wie: Tagesklinik, Institut, Ärztehaus, Gesundheitszentrum usw.
  • Werbung mit der Absicht Angst beim Empfänger zu verursachen

7. Ärzte und BVerfG sorgen für Lockerung

Richtungsweisende Entscheidungen des BVerfG / BGH
- unter Beachtung gesellschaftlicher Veränderungen -

  • Der Arzt in Berufskleidung, § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG (zeitgemäße Auslegung)
    Auch wenn das HWG in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG ein entsprechendes Verbot normiert, ist stets zu fragen, ob die fragliche Werbung dazu geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen.
  • Wiedereinbestellungen (Nur auf Wunsch des Patienten)
    z.B. bei Neuaufnahme unmittelbar mit Patienten abklären
  • Tag der offenen Tür, Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring

Wir stehen an Ihrer Seite!
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte
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